Aufgaben

Leistungen

Unsere Aufgaben

In seinem Verbandsgebiet unterhält, pflegt und entwickelt der Wasser- und Bodenverband „Rhin-/Havelluch“ die Gewässer und managt den komplexen Landschaftswasserhaushalt zum Erhalt, der Verbesserung und dem Nutzen der Kultur-und Naturlandschaft des Rhin- und Havelluches. Außerdem erhält der Verband die Schiffbarkeit der zugeordneten Landeswasserstraßen.
Der Verband ist als Träger öffentlicher Belange an Vorhaben Dritter im Verbandsgebiet zur Stellungnahme zu beteiligen.

Der Wasser- und Bodenverband „Rhin-/ Havelluch“ wurde am 05. Dezember 1991 als Gewässerunterhaltungsverband zur Unterhaltung und Pflege der Gewässer II. Ordnung (seiner Mitglieder) gegründet. In den letzten 30 Jahren wurden gesetzlich weitere Aufgaben übertragen, insbesondere die Gewässerunterhaltung der Gewässer I. Ordnung im Auftrag für das Land Brandenburg, und der Aufgabenumfang erweitert. Handlungsgrundlage für den Verband ist die Verbandssatzung.

Die Gewässerunterhaltung umfasst die Aufrechterhaltung des Wasserabflusses und die Erhaltung des Gewässerbettes. Dazu müssen im Gewässerbett und an den Böschungen aufwachsende Pflanzen regelmäßig entnommen oder beschnitten werden (Böschungsmahd, Sohlkrautung, Gehölzpflege) oder die Sohle beräumt werden.

Die Gewässerunterhaltung beinhaltet auch die Wasserbewirtschaftung mit der Unterhaltung von Stauanlagen und den Betrieb von Schöpfwerken. Insbesondere die durch die klimatischen Änderungen zunehmenden extremen Ereignisse wie Stark- oder Dauerregen sowie anhaltende Hitzewellen und Trockenzeiten erfordern ein vorausschauendes Regulieren der Wasserstände.

Zur Nutzung der Luchgebiete wurden historisch bedingt, vielfach künstlich Gewässer ausgebaut oder angelegt. Im Rahmen der Gewässerentwicklung werden notwendige Maßnahmen zur Verbesserung des ökologischen Potentials und Zustands der Gewässer in sogenannten Gewässerentwicklungskonzepten aufgezeigt und teilweise im Rahmen der Gewässerunterhaltung umgesetzt. Andere Maßnahmen sind nur durch Gewässerausbau (z.B. Rückbau, Umbau von Anlagen oder des Gewässerbettes) umzusetzen und erfordern aufwendige Planungen und Genehmigungsprozesse und können nicht im Rahmen der Gewässerunterhaltung, sondern nur mit Landesmitteln und Förderungen finanziert werden.

 

Gewässerunterhaltung I. Ordnung

Auf Grundlage des § 79 Brandenburgischen Wassergesetz unterhält der Verband die Gewässer I. Ordnung mit den zugehörigen Stauanlagen im Auftrag des Landes Brandenburg nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes (Landesamt für Umwelt). Die Gewässer I. Ordnung sind die Ruppiner Wasserstraße (vom Oranienburger Kanal bis zur Schleuse Altfriesack), die Fehrbelliner Wasserstraße, der Amtmannkanal, der Wustrauer Mühlenrhin und der Rhinkanal von Wehr III bis Fehrbellin.

Unterhaltungsverbändezuständigkeits-verordnung (UVZV)

Gemäß UVZV wurden den Verbänden vom Land Brandenburg Aufgaben des Landes übertragen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung noch nicht gesetzlich Inhalt der Gewässerunterhaltung waren. Derzeit sind folgende vier Aufgabenbereiche an die Verbände übertragen:

1. Modernisierung, Erweiterung, Umbau und Rückbau von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen,
2. Ausbau der Gewässer nach § 89 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,
3. Unterhaltung und Bedienung von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen,
4. Bedienung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen.

Die Finanzierung der Aufgaben erfolgt aus Landesmitteln.

Wassermanagement

„Spare in der Zeit, so hast du in der Not“ – dieses alte Sprichwort beschreibt am besten den Sinn des Haushaltens mit dem Wasser. Mit einer mittleren jährlichen Niederschlagshöhe von 520 mm gehört unser Verbandsgebiet zu den niederschlagsärmsten Regionen in Deutschland. Der Landschaftswasserhaushalt als prägender Teil des Naturhaushaltes erfordert deshalb ein vorausschauendes Wassermanagement, damit unsere Niederungen im Rhin- und Havelluch gerade in den Sommermonaten keine Trockenschäden erleiden.

Leider hatte das Brandenburgische Landeswassergesetz der Wasserbewirtschaftung/ Landschaftswasserhaushalt bis zur Änderung zum 01.01.2019 zu den Stauanlagen so gut wie keine Aufmerksamkeit gewidmet. Durch das "Meliorationsanlagengesetz" wurden wasserwirtschaftliche Anlagen den jeweiligen Grundstückseigentümern zugeordnet. Eigentümer, die vorher nicht gefragt wurden, ob auf ihrem Grund und Boden Schöpfwerke, Staue oder Wehre gebaut werden dürfen, wurden per Bundesgesetz spätestens ab dem 01. Januar 2001 Eigentümer dieser Anlagen. Die Landesgesetzgebung hat dieser Entwicklung wenig entgegengesetzt.

Heute müssen wir folgende Zustände feststellen:

1. Eigentümer der wasserwirtschaftlichen Anlagen sind die jeweiligen Grundstücksbesitzer, die sich in der Regel nicht mit diesen Anlagen identifizieren.

2. Wasserwirtschaftliche Anlagen, die nur im Verbund funktionieren (Staukaskaden, Stausysteme, Anlagen zur Grundwasserregulierung), gehören unterschiedlichen Eigentümern.

3. Unser Verband hat, ohne entsprechende zivilrechtliche Betreiberverträge, kein Zugriffsrecht auf die wasserwirtschaftlichen Anlagen. Seit 2019 kann der Verband gemäß § 78 Absatz 3 auch funktionstüchtigen Anlagen betreiben, wenn eine wasserrechtliche Erlaubnis vorliegt.

4. Eine wasserrechtliche Erlaubnis zum Betrieb der wasserwirtschaftlichen Anlagen liegt in der Regel nicht vor.

5. Die Finanzierung der Unterhaltung und des Betriebs wasserwirtschaftlicher Anlagen darf nach dem Landeswassergesetz außerhalb der Bestimmungen des §78 Abs. 3 BbgWG nicht aus dem Beitragsaufkommen des Verbandes vorgenommen werden. Hier gilt das Vorteilsprinzip. Bevorteilte eines ordentlichen Wassermanagements sind in unserem Verbandsgebiet der Naturhaushalt mit seinen einzelnen Komponenten, die Allgemeinheit, die Landwirtschaft.

6. Da der Betrieb und die Unterhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen nur stark eingeschränkt durch Landesmittel gefördert wurden, blieb als einziger möglicher Geldgeber für das Wassermanagement bis 2009 der Landwirt.

7. Viele wasserwirtschaftliche Anlagen wurden in den letzten 30 Jahren nicht mehr bedient und konnten nicht unterhalten werden und verfallen. Ein bedarfsweiser Wasserrückhalt oder ein aktiver Wassereinstau findet daher nur noch sporadisch statt.

Unser Verband hat in den zurückliegenden 30 Jahren versucht, dieser Entwicklung zu begegnen. Seit 1992 bedienen wir Stau- und Wehranlagen auf der Basis von Betreiberverträgen oder im Auftrag des Landes. Leider nimmt die Anzahl der Betreiberverträge kontinuierlich ab. Das Land sieht sich auch nur für im Eigentum befindliche Anlagen in der Verantwortung. Im Jahr 2021 bediente der Verband 3 Schleusen sowie 21 Wehre und Staue in den Gewässern 1. Ordnung und in den Gewässern 2. Ordnung 2 Be- und Entwässerungsschöpfwerke sowie 289 Wehr und Stauanlagen. Mehr als 60% der im Verbandsgebiet vorhandenen wasserwirtschaftlichen Anlagen werden nicht mehr bedient und unterhalten, dazu zählen auch 10 Entwässerungsschöpfwerke. Die Auswirkungen zeigen sich bei künftigen Extremereignissen (Hoch- /Niedrigwasser). Allein in unserem Verbandsgebiet könnte der Wasserrückhalt durch ein verbessertes Wassermanagement um mehr als 20 Millionen Kubikmeter erhöht werden.

Seit längerer Zeit favorisiert unser Verband einen Weg aus dem Dilemma:

a) Für den Naturhaushalt sehr wichtige wasserwirtschaftliche Anlagen müssen dem Land zugeordnet und aus dem Steueraufkommen finanziert werden (sehr hohes Allgemeinwohl).

b) Für den Naturhaushalt wichtige wasserwirtschaftliche Anlagen sollten den Landkreisen zugeordnet werden und ebenfalls aus dem Steueraufkommen finanziert werden (hohes Allgemeinwohl).

c) Weniger wichtige wasserwirtschaftliche Anlagen sollten bei den jeweiligen Eigentümern verbleiben und in deren Verantwortung betrieben und unterhalten werden (Vorteilsprinzip).

Freiwillige Aufgaben

Im Rahmen der Verbandssatzung nimmt der Verband folgende Freiwillige Aufgaben wahr: a) der Ausbau oder der naturnahe Rückbau von Gewässern, b) der Bau und die Unterhaltung von Anlagen in oder an den Gewässern, soweit diese nicht von der Gewässerunterhaltung gemäß § 78 Absatz 3 BbgWG umfasst sind, c) die Herrichtung, Erhaltung und Pflege von Flächen, Anlagen und Gewässern zur Verbesserung des Landschaftswasserhaushaltes, zum Schutz des Bodens und für die Landschaftspflege, d) technische Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers und der oberirdischen Gewässer, e) die Herstellung, der Betrieb, die Unterhaltung und die Beseitigung von Anlagen zur Be- und Entwässerung, soweit diese nicht von der Gewässerunterhaltung gemäß § 78 Absatz 3 BbgWG umfasst sind, f) die Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft und die Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz, g) die Förderung und die Überwachung der vorstehenden Aufgaben. Die Finanzierung der Maßnahme erfolgt über Drittmittel.

Stauanlagen

Seit dem 1. Januar 2019 umfasst die Gewässerunterhaltung auch die Unterhaltung und den Betrieb einer Vielzahl von Schöpfwerken und Stauanlagen (Paragraph 78 Absatz 3 Brandenburgisches Wassergesetz - BbgWG). Für wasserwirtschaftliche Anlagen, die nicht von der Gewässerunterhaltung umfasst sind, sind die Eigentümer verantwortlich.

Gewässerpflege und -entwicklung

Die Gewässerunterhaltung umfasst nach §39 Wasserhaushaltsgesetz auch die Pflegee und Entwicklung der Gewässer. Nähere Informationen entnehmen Sie bitte der Gewässerunterhaltungsrichtlinie.
Zur Aufrechterhaltung des Landschaftswasserhaushaltes in den Binnengräben im Rhin-/Havelluch schließen Landwirte und Bewirtschafter mit dem Verband seit Jahrzehnten Stauverträge ab. Diese regeln den Umfang der Unterhaltung der Stauanlagen Dritter gegen Kostenerstattung. Derzeit werden etwa 290 Stauanlagen im Verbandsgebiet vertraglich zu unterhalten.
Hierzu wurden durch das Land Brandenburg Gewässerentwicklungskonzepte entwickelt, die für die Teileinzugsgebiete der berichtspflichtigen Gewässer der EU-Wasserrahmenrichtlinie Maßnahmen zur Verbesserung und Entwicklung der Gewässer vorschlagen. Für unser Verbandsgebiet liegen folgende Gewässerentwicklungskonzepte vor:
GEK Rhin 1 und 2 Quelle bis Kremmener Rhin
GEK Rhin 3 und Kremmener Rhin
GEK KHHK und Temnitz

Gewässerunterhaltung II. Ordnung

Auf Grundlage des § 79 Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG) unterhält der Verband sämtliche Gewässer II. Ordnung im Verbandgebiet gemäß § 2 der Verbandssatzung und § 1 Gesetz über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden (GUVG). Hierzu stellt der Verband auf Grundlage der Verbandsschauen und in Abstimmung mit den Fachbehörden einen Gewässerunterhaltungsplan II. Ordnung nach § 78 BbgWG auf.

Stauverträge

Zur Aufrechterhaltung des Landschaftswasserhaushaltes in den Binnengräben im Rhin-/Havelluch schließen Landwirte und Bewirtschafter mit dem Verband seit Jahrzehnten Stauverträge ab. Diese regeln den Umfang des Mehraufwandes der Unterhaltung der Stauanlagen Dritter gegen Kostenerstattung. Derzeit sind etwa 315 Stauanlagen im Verbandsgebiet vertraglich zu unterhalten.

Gehölzpflege

Maßnahmen an Bäumen im Unterhaltungsbereich sind vom Gewässerunterhaltungspflichtigen durchzuführen, soweit dies für Zwecke der Gewässerunterhaltung erforderlich ist, insbesondere zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses und zur Erhaltung der Ufer sowie zur Erhaltung einer standortgerechten Ufervegetation. Dazu gehört das Beseitigen umgestürzter Bäume, die ein Abflusshindernis darstellen, sowie bei Bedarf das vorbeugende Fällen von Bäumen oder Abschneiden von Ästen, die zum Abflusshindernis werden können oder bei deren Umstürzen Schäden an Ufern entstehen können. Näheres siehe Rundschreiben Gewässerunterhaltung und Bäume:
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