Nach dem Brandenburgischen Wassergesetz ist es die Aufgabe der Gewässerunterhaltung, die Funktionsfähigkeit des Gewässerbetts einschließlich der Ufer bis zur Böschungsoberkante zu erhalten bzw. wieder herzustellen. Dazu gehören auch die ökologische und landeskulturelle Funktion der Gewässer. Nach dem Wasserhaushaltsgesetz (Bundesgesetz) umfasst die Gewässerunterhaltung die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit. Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen; Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen.
Unser Verband sieht die Gewässerunterhaltung nicht als Selbstzweck an sondern als Grundlage und Voraussetzung für die Wasserbewirtschaftung.
Die häufigsten Arbeiten, die der Verband an den Gewässern 2. Ordnung zu erledigen hat, sind: a) die Böschungsmahd b) die Sohlkrautung, Mulcharbeiten c) die bedarfsweise Entschlammung der Sohle und d) die Gehölzpflege.
Entschlammung des A- Grabens |
Mäh-Hark-Kombination zur Böschungsmahd |
Bepflanzung eines Randstreifens bei Wall als Gemeinschaftsaktion |
An den Gewässern 1. Ordnung gilt es, neben den oben genannten Arbeiten, hauptsächlich Uferschäden zu reparieren und zu verbauen.
Mäharbeiten am Rhin vom Wasser aus |
Uferverbau am Rhin |
Fertiger Faschinenverbau |
Grundlage der Gewässerunterhaltung sind die mit den Unteren Wasser-, Naturschutz-, Landwirtschafts-, Fischerei- und Forstbehörden abgestimmten Unterhaltungspläne, in denen die konkreten zu erledigenden Aufgaben für die Gewässer aufgelistet sind.